Entsprechend treffen die Pflichten des Arbeitgebers (vgl. dazu E. 5.2.4 hiervor) in erster Linie ihn. Dass der Beschuldigte 1 den Beschuldigten 2 als externen Sicherheitsbeauftragten eingesetzt und mit Aufgaben der externen Arbeitssicherheit betraut hat, während K.________ als Sicherheitsbeauftragter am Standort L.________ (Ort) fungiert (a.a.O., S. 2 Z. 34-36), ist nicht zu beanstanden, hat jedoch zur Folge, dass auch der Beschuldigte 2 in die Pflicht zu nehmen ist. Den Akten ist alsdann zu entnehmen, dass die Mitarbeitenden der H.________ AG punkto Arbeitssicherheit