6.2 Den der Kammer vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte 1 nicht nur Betriebsinhaber der H.________ AG ist, sondern zusätzlich die Funktionen des Verwaltungsratspräsidenten, des Geschäftsleiters und der Leitung Bereich Realisierung-Montage, Produktion und Projektausführung innehat (vgl. Einvernahme des Beschuldigten 1 vom 31. August 2022 [nachfolgend: EV Beschuldigter 1], S. 2 Z. 30-32). Entsprechend treffen die Pflichten des Arbeitgebers (vgl. dazu E. 5.2.4 hiervor) in erster Linie ihn.