Vielmehr gilt es zu untersuchen, ob eine den Beschuldigten zurechenbare Sorgfaltswidrigkeit gegeben ist und der daraus resultierende Erfolg voraussehbar und vermeidbar war. Steht, wie vorliegend, eine Sorgfaltspflichtverletzung durch Unterlassen zur Diskussion, ist anhand eines hypothetischen Kausalzusammenhangs zu prüfen, ob bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre (vgl. E. 5.2.3 hiervor). 6.2