Zur Garantenstellung des Arbeitsgebers ist vorweg auf die Ausführungen in E. 5.2.4 hiervor zu verweisen. Alsdann verkennt die Staatsanwaltschaft, dass die Fahrlässigkeitsstrafbarkeit nicht schon allein aufgrund des angeblichen Nichtwissens der Beschuldigten um die konkreten Begebenheiten auf der Baustelle verneint werden kann. Vielmehr gilt es zu untersuchen, ob eine den Beschuldigten zurechenbare Sorgfaltswidrigkeit gegeben ist und der daraus resultierende Erfolg voraussehbar und vermeidbar war.