6. 6.1 Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, ist die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, wonach kein Straftatbestand erfüllt sei, da den Beschuldigten mangels Kenntnis der konkreten Situation auf der Baustelle keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden könne und ihnen ohnehin keine Garantenstellung zukomme, als verfrüht zu erachten. Zur Garantenstellung des Arbeitsgebers ist vorweg auf die Ausführungen in E. 5.2.4 hiervor zu verweisen.