8 Satz 1 aBauAV ein Fassadengerüst zu erstellen. Wo das Anbringen eines Seitenschutzes oder eines Gerüsts technisch nicht möglich oder zu gefährlich ist, sind Fanggerüste, Auffangnetze oder Seilsicherungen zu verwenden oder gleichwertige Schutzmassnahmen zu treffen (Art. 19 Abs. 1 aBauAV). Gemäss Art. 4 Abs. 1 aBauAV muss der Arbeitgeber sodann auf jeder Baustelle eine Person bezeichnen, die für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz zuständig ist und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern diesbezügliche Weisungen erteilen kann.