a aBauAV), welche in Art. 15 bis Art. 19 aBauAV genauer umschrieben werden. Art. 15 Abs. 1 aBauAV sieht dabei vor, dass bei ungeschützten Stellen mit einer Absturzhöhe von mehr als 2 m und bei solchen im Bereich von Gewässern und Böschungen ein Seitenschutz zu verwenden ist. Wird bei Hochbauarbeiten die Absturzhöhe von 3 m überschritten, so ist gemäss Art. 18