Baustellenspezifische Massnahmen (z.B. Schutzmassnahmen, die von mehreren Unternehmen benützt werden, wie Gerüste, Auffangnetze, Laufstege [vgl. Art. 3 Abs. 3 aBauAV]), die nicht bereits realisiert werden, sind in den Werkvertrag aufzunehmen und in der gleichen Form zu spezifizieren wie die übrigen Inhalte des Werkvertrags (vgl. Art. 3 Abs. 2 aBauAV). Zur Gewährleistung der Sicherheit der Arbeitsplätze und Verkehrswege bei Bauarbeiten sind insbesondere Absturzsicherungen anzubringen (Art. 8 Abs. 2 Bst. a aBauAV), welche in Art. 15 bis Art. 19 aBauAV genauer umschrieben werden.