Gemäss Art. 7 Abs. 2 VUV entbindet die Übertragung solcher Aufgaben an einen Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht von seinen Verpflichtungen zur Gewährung der Arbeitssicherheit (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_217/2022 vom 15. August 2022 E. 2.3). Art. 3 Abs. 1 aBauAV sieht vor, dass Bauarbeiten so geplant werden müssen, dass u.a. das Risiko von Berufsunfällen, Berufskrankheiten oder Gesundheitsbeeinträchtigungen möglichst klein ist und die notwendigen Sicherheitsmassnahmen eingehalten werden können.