Gemäss Art. 6 Abs. 1 Satz 1 VUV sorgt der Arbeitgeber auch dafür, dass alle Arbeitnehmer ausreichend und angemessen über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Massnahmen der Arbeitssicherheit informiert und angeleitet werden sowie die Massnahmen der Arbeitssicherheit einhalten (Art. 6 Abs. 3 VUV). Hat der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer mit bestimmten Aufgaben der Arbeitssicherheit betraut, so muss er ihn nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 VUV in zweckmässiger Weise aus- und weiterbilden und ihm klare Weisungen und Kompetenzen erteilen. Gemäss Art. 7 Abs. 2