Ebenfalls sei sie über die Sicherheitsvorschriften informiert gewesen. Den Höhensicherungskurs von J.________ (Anbieter), den auch die Mitarbeiter der H.________ AG besuchten, habe die Beschwerdeführerin absolviert. Die Beschuldigten hätten also davon ausgehen dürfen, dass die Beschwerdeführerin die Gefahren gekannt und damit umzugehen gewusst habe. Mithin könne den Beschuldigten keine Sorgfaltspflichtverletzung angelastet werden. Darüber hinaus hätten sie auch gar keine Garantenstellung gegenüber der Beschwerdeführerin. Das Verfahren sei deshalb gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO einzustellen.