Vorliegend hätten sich weder G.________ noch die Beschwerdeführerin der Sicherheit wegen an einen Vorgesetzen, insbesondere den Beschuldigten 2, gewandt. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringe, dass sie sich zum Zeitpunkt des Unfalls noch in der Ausbildung zur Storenmonteurin befunden habe und zum ersten Mal in diesem Bereich tätig gewesen sei, möge dies zutreffen. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin gelernte Dachdeckerin sei und als solche bereits gearbeitet habe. Entsprechend sei sie es sich gewohnt gewesen, in grossen Höhen zu arbeiten. Ebenfalls sei sie über die Sicherheitsvorschriften informiert gewesen.