Bescheid gewusst. Seinen Aussagen zufolge sei die Besichtigung der Baustelle vor Beginn der Montagearbeiten nicht durch ihn, sondern einen namentlich nicht bekannten Projektleiter durchgeführt worden. Da die H.________ AG zeitgleich auf mehreren Baustellen tätig sei, seien die Vorgesetzten darauf angewiesen, dass die Monteure vor Ort mitteilten, wenn auf der Baustelle etwas nicht stimme, und diesfalls von ihrem Recht, «Stopp» zu sagen, Gebrauch machten. Vorliegend hätten sich weder G.________ noch die Beschwerdeführerin der Sicherheit wegen an einen Vorgesetzen, insbesondere den Beschuldigten 2, gewandt.