Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Beschuldigten nicht gewusst hätten, dass auf der Baustelle weder ein Gerüst noch ein Seitenschutz vorhanden gewesen sei. Betreffend den Beschuldigten 1 wird sodann angeführt, dass von diesem nicht verlangt werden könne, dass er den Zustand der jeweiligen Baustellen eigens überprüfe und Anweisung zum Gerüstbau oder zur Verbesserung der Sicherheit gebe. Die Zuständigkeit für die Arbeitssicherheit der über 80 Mitarbeitenden habe er u.a. an den Beschuldigten 2 delegiert. Auch Letzterer habe nicht über die Sicherheitssituation auf der Baustelle in F.________ (Ort) Bescheid gewusst.