Dabei komme es auf die individuellen Fähigkeiten des Täters an. Soweit beiden Beschuldigten vorgeworfen werde, keinen Sicherheitsbeauftragten für die Baustelle bestimmt zu haben, sei mit Verweis auf die Abklärungen bei der Suva nicht ersichtlich, weshalb bei zwei sicherheitstechnisch gleich ausgebildeten Monteuren ein einziger Sicherheitsbeauftragter ernannt werden müsste, der dem anderen Weisungen erteile. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Beschuldigten nicht gewusst hätten, dass auf der Baustelle weder ein Gerüst noch ein Seitenschutz vorhanden gewesen sei.