4 Abs. 1 aBauV ebenfalls Pflicht gewesen wäre. Ebenso wenig könnten sich die Beschuldigten auf die nach dem Unfall bei der Suva eingeholten Informationen berufen. Schliesslich gehe es nicht an, dass die Beschuldigten sich sämtlicher gesetzlich oder vertraglich statuierten Fürsorgepflichten des Arbeitsgebers entledigen wollten, indem sie diese an die Arbeitnehmenden (durch die Möglichkeit, bei gefährlichen Arbeiten «Stopp» sagen zu dürfen) oder an den Bauherrn (Erstellen des Gerüsts) weiterdelegierten.