tragsbestätigung vom 1. September 2020 sowie ein Schreiben der Suva vom 13. November 2020 bei. Nach erhaltener Akteneinsicht hob Rechtsanwalt D.________ noch einmal hervor, dass das gesetzlich geforderte Gerüst vom Arbeitgeber der Beschwerdeführerin nicht montiert worden sei. Ebenso wenig habe man ein solches erstellen lassen oder das Erstellen des Gerüsts überprüft. Zusätzlich machte er geltend, dass auf der Baustelle keine für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz zuständige Person bezeichnet worden sei, was gemäss Art. 4 Abs. 1 aBauV ebenfalls Pflicht gewesen wäre.