d. Zum Wissen Die Privatklägerin hatte noch kein grosses Fachwissen in Bezug auf die Storenfabrikmontage; sie war erst zweieinhalb Wochen in Betrieb und zum ersten Mal in ihrem Berufsleben in diesem Fachbereich tätig. Die Sicherheitsausbildung des Betriebs hatte noch nicht stattgefunden. Der Privatklägerin ist demzufolge noch nicht genügend Wissen vermittelt worden, um die Montage korrekt und sicher ausführen zu können. Herr I.________ seinerseits wurde gar nicht, resp. falsch instruiert, wie die Privatklägerin einzusetzen ist. Er hat sie dementsprechend ohne weitere Instruktionen eingesetzt.