Frau Vetter, die Personalverantwortliche der Firma H.________ AG, gab auf Nachfrage nach dem Grund des nicht offerieren des Gerüsts telefonisch bekannt, dass ein Gerüst nicht in die Kalkulation miteinbezogen worden sei, weil sonst der Zuschlag einem Konkurrenten erteilt worden wäre, welcher diese Kosten für das Gerüst nicht in der Offerte aufgeführt hätte. Zugunsten des Gewinns und zu Lasten der Arbeitssicherheit der Arbeitnehmer wurde somit auf das Aufstellen eines Gerüsts verzichtet. Auch aus diesem Grund leitet sich eine Verletzung der Fürsorgepflichten der Arbeitgeberin ab.