15 Abs. 1 BauAV [recte: aBauAV] zwingend ein Seitenschutz verwendet werden müssen. Ein solcher war hier aber nicht montiert. Diese Verantwortung trifft den Projektverantwortlichen und den Sicherheitsverantwortlichen sowie auch denjenigen, der die Offerte geschrieben hat und die dementsprechenden Massnahmen nicht miteinbezogen oder vorgesehen hat. Die Vorgesetzten haben wegen der fehlenden Montage selbst oder der fehlenden Beaufsichtigung über die vollzogene Montage ihre Fürsorgepflichten verletzt. b. Fehlendes Gerüst Ab drei Meter ist nach Art. 18 BauAV [recte: aBauAV] von Gesetzes wegen die Verwendung eines Gerüsts vorgesehen.