SR 832.30) sowie gegen Art. 19 Abs. 1 der im Unfallzeitpunkt noch geltende Bauarbeitenverordnung vom 29. Juni 2005 (aBauAV; AS 2005 4289) verstossen habe, womit der Straftatbestand von Art. 112 Abs. 3 Bst. c UVG erfüllt sei. Da sich die Beschwerdeführerin jedoch derart schwer verletzt habe, dass zeitweise mit ihrem Ableben habe gerechnet werden müssen, und sich nur selbst gefährdet habe, sei das Unrecht der Tathandlung im Vergleich zu den eingetretenen schwerwiegenden Folgen vernachlässigbar, womit eine Strafe in Würdigung von Art. 54 des Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) unangemessen und stossend sei.