SR 832.20), vorsätzlich begangen durch Missachten der Unfallverhütungsvorschriften als Arbeitnehmer, schuldig erklärt wurde, erliess die Staatsanwaltschaft im gegen die Beschwerdeführerin geführten Verfahren EO 20 173778 am 28. Januar 2021 eine Nichtanhandnahmeverfügung. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme dahingehend, dass die Beschwerdeführerin, indem sie die mangelhafte Arbeitsfläche nicht gemeldet bzw. bei der Arbeit keine Seilsicherung verwendet habe, gegen Art. 82 Abs. 3 UVG, Art. 11 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV; SR 832.30) sowie gegen Art.