Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 520 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. Juni 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen fahrlässig schwerer Körperverletzung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 6. Dezember 2022 (EO 22 5929) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2022 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Be- schuldigter 1) und B.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin, C.________, (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ein. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, am 22. Dezember 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nach- folgend: Beschwerdekammer) und beantragte: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Dezember 2022 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, das Verfahren wegen fahrlässiger schwerer Körperver- letzung fortzuführen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit Verfügung vom 30. Dezember 2022 eröffnete die Verfahrensleitung i.V. der Be- schwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Während sich die beiden Beschuldigten innert Frist nicht vernehmen liessen, gab die Generalstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 17. Januar 2023 be- kannt, dass auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet werde. 2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert zehn Tagen bei der Be- schwerdekammer angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin hat als Straf- und Zivilklägerin im vorliegenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Sie ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittel- bar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Zum Sachverhalt geht aus der angefochtenen Verfügung hervor, dass die Beschwer- deführerin seit dem 21. September 2020 bei der E.________ AG als B-Monteurin im Bereich Neumontage angestellt war. Am 9. Oktober 2020 war sie auf einer Baustelle in F.________ (Ort) tätig. Beim Montieren von Lamellenstoren fiel sie von ihrer Ar- beitsoberfläche aus ca. 3.1 m Höhe auf den Boden. Dabei zog sie sich lebensbe- drohliche Verletzungen zu. Gemäss Austrittsbericht der Universitätsklinik für Neuro- logie des Inselspitals vom 4. Dezember 2020 erlitt die Beschwerdeführerin ein Poly- trauma mit führend schwerem Schädelhirntrauma. Die Beschwerdeführerin arbeitete an diesem Tag mit dem A-Monteur G.________. Dieser befand sich zum Zeitpunkt des Unfalls auf der gegenüberliegenden Seite des Gebäudes. 3.2 Wie den amtlichen Akten entnommen werden kann, wurden sowohl die Beschwer- deführerin als auch G.________ nach dem Arbeitsunfall verzeigt. Während 2 G.________ mit Strafbefehl EO 20 10902 vom 29. Januar 2021 wegen Widerhand- lungen gegen das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20), vorsätzlich begangen durch Missachten der Unfallverhütungsvorschriften als Arbeit- nehmer, schuldig erklärt wurde, erliess die Staatsanwaltschaft im gegen die Be- schwerdeführerin geführten Verfahren EO 20 173778 am 28. Januar 2021 eine Nichtanhandnahmeverfügung. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhand- nahme dahingehend, dass die Beschwerdeführerin, indem sie die mangelhafte Ar- beitsfläche nicht gemeldet bzw. bei der Arbeit keine Seilsicherung verwendet habe, gegen Art. 82 Abs. 3 UVG, Art. 11 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV; SR 832.30) sowie gegen Art. 19 Abs. 1 der im Unfallzeitpunkt noch geltende Bauarbeitenverordnung vom 29. Juni 2005 (aBauAV; AS 2005 4289) verstossen habe, womit der Straftatbestand von Art. 112 Abs. 3 Bst. c UVG erfüllt sei. Da sich die Beschwerdeführerin jedoch derart schwer verletzt habe, dass zeitweise mit ihrem Ableben habe gerechnet werden müssen, und sich nur selbst gefährdet habe, sei das Unrecht der Tathandlung im Vergleich zu den eingetretenen schwerwiegenden Folgen vernachlässigbar, womit eine Strafe in Würdigung von Art. 54 des Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) unangemessen und stossend sei. 3.3 Am 10. Mai 2022 reichte Rechtsanwalt D.________ namens der Beschwerdeführerin Strafanzeige wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung gegen den Vorgesetz- ten der Beschwerdeführerin bei der H.________ AG, den Beschuldigten 1, sowie gegen den Sicherheitsbeauftragten der H.________ AG, den Beschuldigten 2, ein. Darin wird den Beschuldigten vorgeworfen, ihre Fürsorgepflichten als Arbeitgeber in mehrfacher Hinsicht verletzt zu haben (siehe Strafanzeige vom 10. Mai 2022, S. 3 und 4): a. Fehlender Seitenschutz Aufgrund der Höhe der auszuführenden Arbeiten hätte nach Art. 15 Abs. 1 BauAV [recte: aBauAV] zwingend ein Seitenschutz verwendet werden müssen. Ein solcher war hier aber nicht montiert. Diese Verantwortung trifft den Projektverantwortlichen und den Sicherheitsverantwortlichen sowie auch den- jenigen, der die Offerte geschrieben hat und die dementsprechenden Massnahmen nicht miteinbezo- gen oder vorgesehen hat. Die Vorgesetzten haben wegen der fehlenden Montage selbst oder der feh- lenden Beaufsichtigung über die vollzogene Montage ihre Fürsorgepflichten verletzt. b. Fehlendes Gerüst Ab drei Meter ist nach Art. 18 BauAV [recte: aBauAV] von Gesetzes wegen die Verwendung eines Gerüsts vorgesehen. Ein solches wurde ebenfalls nicht aufgebaut. Die Gründe hierfür müssten noch abgeklärt werden. Die Offerte für das betreffende Objekt müsste vom Vorgesetzten noch offengelegt werden – vermutlich wurde kein Gerüst offeriert. Frau Vetter, die Personalverantwortliche der Firma H.________ AG, gab auf Nachfrage nach dem Grund des nicht offerieren des Gerüsts telefonisch be- kannt, dass ein Gerüst nicht in die Kalkulation miteinbezogen worden sei, weil sonst der Zuschlag einem Konkurrenten erteilt worden wäre, welcher diese Kosten für das Gerüst nicht in der Offerte aufgeführt hätte. Zugunsten des Gewinns und zu Lasten der Arbeitssicherheit der Arbeitnehmer wurde somit auf das Aufstellen eines Gerüsts verzichtet. Auch aus diesem Grund leitet sich eine Verletzung der Fürsorgepflichten der Arbeitgeberin ab. 3 c. Schaltafeln als Gerüstbelag sind verboten Die Arbeitgeberin hat die Arbeitnehmer ungenügend ausgerüstet. Die verwendeten Schaltafeln sind gemäss der Suva als Gerüstbelag explizit verboten (Gerüstbeläge von Fassadengerüsten). […]. Auch daraus leitet sich eine mangelhafte Ausrüstung der Mitarbeiter und damit eine Sorgfaltspflichtver- letzung der Vorgesetzten ab. d. Zum Wissen Die Privatklägerin hatte noch kein grosses Fachwissen in Bezug auf die Storenfabrikmontage; sie war erst zweieinhalb Wochen in Betrieb und zum ersten Mal in ihrem Berufsleben in diesem Fachbereich tätig. Die Sicherheitsausbildung des Betriebs hatte noch nicht stattgefunden. Der Privatklägerin ist dem- zufolge noch nicht genügend Wissen vermittelt worden, um die Montage korrekt und sicher ausführen zu können. Herr I.________ seinerseits wurde gar nicht, resp. falsch instruiert, wie die Privatklägerin einzusetzen ist. Er hat sie dementsprechend ohne weitere Instruktionen eingesetzt. Auch aus der fehlenden Wissensvermittlung, respektive mangelnden Instruktion über den Einsatz der Privatklägerin leitet sich eine Sorgfaltspflichtverletzung der Vorgesetzten ab. 3.4 In der Folge ersuchte die Staatsanwaltschaft die Kantonspolizei Bern mit Schreiben vom 31. Mai 2022 um Zusendung sämtlicher Rapporte inkl. Beilagen in Zusammen- hang mit dem Vorfall vom 9. Oktober 2020 bzw. der Beschwerdeführerin und G.________ (Anmerkung der Kammer: Unterlagen der Strafverfahren EO 20 10902 und EO 20 173778). Am 2. Juni 2022 eröffnete sie das hiesige Strafverfahren gegen die Beschuldigten und erteilte der Polizei einen Ermittlungsauftrag (Art. 312 StPO). Letztere führte daraufhin delegierte Einvernahmen mit den beiden Beschuldigten und der Beschwerdeführerin durch und tätigte weitere Abklärungen, über die sie die Staatsanwaltschaft mit Berichtsrapport vom 12. Oktober 2022 orientierte. Genann- tem Berichtsrapport legte die Polizei nebst den Protokollen der getätigten Einvernah- men Kursausweise der Beschwerdeführerin (Höhensicherung Baustellenpersonal; Staplerausweis), die Stellenausschreibung bzw. das Pflichtenheft der Beschwerde- führerin, ein Massblatt für Lamellenstoren, die Varianten 1 und 2 der Offerte vom 21. September 2016, eine modifizierte Offerte vom 15. November 2017, die Auf- tragsbestätigung vom 1. September 2020 sowie ein Schreiben der Suva vom 13. No- vember 2020 bei. Nach erhaltener Akteneinsicht hob Rechtsanwalt D.________ noch einmal hervor, dass das gesetzlich geforderte Gerüst vom Arbeitgeber der Be- schwerdeführerin nicht montiert worden sei. Ebenso wenig habe man ein solches erstellen lassen oder das Erstellen des Gerüsts überprüft. Zusätzlich machte er gel- tend, dass auf der Baustelle keine für die Arbeitssicherheit und den Gesundheits- schutz zuständige Person bezeichnet worden sei, was gemäss Art. 4 Abs. 1 aBauV ebenfalls Pflicht gewesen wäre. Ebenso wenig könnten sich die Beschuldigten auf die nach dem Unfall bei der Suva eingeholten Informationen berufen. Schliesslich gehe es nicht an, dass die Beschuldigten sich sämtlicher gesetzlich oder vertraglich statuierten Fürsorgepflichten des Arbeitsgebers entledigen wollten, indem sie diese an die Arbeitnehmenden (durch die Möglichkeit, bei gefährlichen Arbeiten «Stopp» sagen zu dürfen) oder an den Bauherrn (Erstellen des Gerüsts) weiterdelegierten. Am 11. November 2022 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien mit, dass sie be- absichtigte, das Verfahren gegen die Beschuldigten einzustellen, worauf Rechtsan- walt D.________ am 30. November 2022 erneut eine Stellungnahme einreichte. Kurz danach wurde das Verfahren am 6. Dezember 2022 eingestellt. 4 4. In der angefochtenen Verfügung fasste die Vorinstanz zunächst die im Berichtsrap- port vom 12. Oktober 2022 enthaltenen Erkenntnisse, die in der Strafanzeige geäus- serten Vorwürfe und die Aussagen der Beschuldigten zusammen. Zum Rechtlichen führt sie alsdann aus, dass es nach der allgemeinen Lebenserfahrung vorhersehbar sei, dass ein Monteur, der nicht ausreichend durch ein Gerüst oder einen Seiten- schutz gesichert sei, herunterfallen und sich dabei schwere Verletzungen zuziehen könne. Damit die Sorgfaltspflichtverletzung einem Täter vorgeworfen werden könne, müsse für diesen jedoch die Möglichkeit bestanden haben, den Erfolg zu vermeiden. Dabei komme es auf die individuellen Fähigkeiten des Täters an. Soweit beiden Be- schuldigten vorgeworfen werde, keinen Sicherheitsbeauftragten für die Baustelle be- stimmt zu haben, sei mit Verweis auf die Abklärungen bei der Suva nicht ersichtlich, weshalb bei zwei sicherheitstechnisch gleich ausgebildeten Monteuren ein einziger Sicherheitsbeauftragter ernannt werden müsste, der dem anderen Weisungen er- teile. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Beschuldigten nicht gewusst hätten, dass auf der Baustelle weder ein Gerüst noch ein Seitenschutz vorhanden gewesen sei. Betreffend den Beschuldigten 1 wird sodann angeführt, dass von diesem nicht verlangt werden könne, dass er den Zustand der jeweiligen Baustellen eigens über- prüfe und Anweisung zum Gerüstbau oder zur Verbesserung der Sicherheit gebe. Die Zuständigkeit für die Arbeitssicherheit der über 80 Mitarbeitenden habe er u.a. an den Beschuldigten 2 delegiert. Auch Letzterer habe nicht über die Sicherheitssi- tuation auf der Baustelle in F.________ (Ort) Bescheid gewusst. Seinen Aussagen zufolge sei die Besichtigung der Baustelle vor Beginn der Montagearbeiten nicht durch ihn, sondern einen namentlich nicht bekannten Projektleiter durchgeführt wor- den. Da die H.________ AG zeitgleich auf mehreren Baustellen tätig sei, seien die Vorgesetzten darauf angewiesen, dass die Monteure vor Ort mitteilten, wenn auf der Baustelle etwas nicht stimme, und diesfalls von ihrem Recht, «Stopp» zu sagen, Ge- brauch machten. Vorliegend hätten sich weder G.________ noch die Beschwerde- führerin der Sicherheit wegen an einen Vorgesetzen, insbesondere den Beschuldig- ten 2, gewandt. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringe, dass sie sich zum Zeit- punkt des Unfalls noch in der Ausbildung zur Storenmonteurin befunden habe und zum ersten Mal in diesem Bereich tätig gewesen sei, möge dies zutreffen. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin gelernte Dachdeckerin sei und als solche bereits gearbeitet habe. Entsprechend sei sie es sich gewohnt gewe- sen, in grossen Höhen zu arbeiten. Ebenfalls sei sie über die Sicherheitsvorschriften informiert gewesen. Den Höhensicherungskurs von J.________ (Anbieter), den auch die Mitarbeiter der H.________ AG besuchten, habe die Beschwerdeführerin absol- viert. Die Beschuldigten hätten also davon ausgehen dürfen, dass die Beschwerde- führerin die Gefahren gekannt und damit umzugehen gewusst habe. Mithin könne den Beschuldigten keine Sorgfaltspflichtverletzung angelastet werden. Darüber hin- aus hätten sie auch gar keine Garantenstellung gegenüber der Beschwerdeführerin. Das Verfahren sei deshalb gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO einzustellen. 5. 5.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht er- härtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b) 5 oder Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (Bst. c). Der Entscheid über die Verfahrenseinstellung hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, ist An- klage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Frei- spruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur mate- riellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 146 IV 68 E. 2.1; 143 IV 241 E. 2.2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.2; 6B_1040/2020 vom 21. März 2022 E. 4.6; 6B_655/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 2.4.2). Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» beziehungsweise «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit gros- ser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staats- anwaltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 Bst. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt "in dubio pro duriore", d.h. der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (Urteile des Bundesgerichts 6B_782/2019 vom 19. Juni 2020 E. 2.3.1 und 6B_899/2018 vom 2. November 2018 E. 2.1.1 je mit Verweis auf BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und E. 2.3.1 sowie 138 IV 186 E. 4.1; so auch der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 389 vom 21. März 2022 E. 4). 5.2 5.2.1 Nach Art. 125 Abs. 1 StGB ist strafbar, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Ist die Schädigung schwer, wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Abs. 2). Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Eine fahrlässige Körperverletzung kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden (vgl. Art. 11 StGB). Voraussetzung ist eine Rechtspflicht zur Vor- nahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen (BGE 148 IV 39 E. 2.3.2; 141 IV 249 E. 1.1 mit Hinweisen). 5.2.2 Ein Verhalten ist sorgfaltswidrig, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere, der Unfallver- 6 hütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, be- stimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vor- schriften. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf all- gemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt wer- den kann (vgl. BGE 145 IV 154 E. 2.1; 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). 5.2.3 Grundvoraussetzung für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist also zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraus- sehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens wesentlich zu begünstigen. Steht eine Sorgfaltspflichtverletzung durch Unterlassen zur Diskussion, ist anhand eines hypothetischen Kausalzusammenhangs zu prüfen, ob bei Vornahme der ge- botenen Handlung der Erfolg nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Er- fahrungen des Lebens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre (vgl. BGE 135 IV 56 E. 2.1; 134 IV 255 E. 4.4.1; 117 IV 130 E. 2a; je mit Hin- weisen). Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Um- stände wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerech- net werden musste (BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_217/2022 vom 15. August 2022 E. 2.2). Die hinzutretende andere Ursache muss einen derart hohen Wirkungsgrad aufweisen, dass die an sich adäquate Ursache nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint. Entscheidend ist die Intensität der beiden Ursachen (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2; 130 III 182 E. 5.4; je mit Hinweisen). Weitere Voraussetzung der Fahrlässigkeitshaftung ist, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters aus- geblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 140 II 7 E. 3.4; 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen; ferner zum Ganzen das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 6B_171/2022 vom 29. November 2022 E. 4.3.1). 5.2.4 Die Pflichten zum Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bzw. zur Unfallverhütung ergeben sich u.a. aus Art. 328 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR; SR 220), Art. 82 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) sowie der Ver- ordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV; SR 832.30). Darüber hinaus sind die gestützt auf Art. 83 UVG erlassenen Ausführungsvorschrif- ten des Bundesrates und die übrigen Richtlinien zu beachten, welche die Pflicht des Arbeitgebers konkretisieren und für einzelne Arbeitsbereiche mit erhöhtem Gefah- renpotenzial zum Teil besonders umschreiben. Wird gegen eine solche Vorschrift verstossen, liegt darin zugleich ein Indiz für die Missachtung der Sorgfaltspflicht im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB (BGE 114 IV 173 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 6B_1201/2022 vom 3. April 2023 E. 2.1.2; 6B_217/2022 vom 15. August 2022 E. 2.3 mit Hinweisen). Für die auf dem Bau zu beachtenden Sicherheitsvorschriften ist die 7 Verordnung vom 18. Juni 2021 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung; BauAV; SR 832.311.141) massgebend, respektive hier die im Unfallzeitpunkt noch geltende Bauarbeitenverordnung vom 29. Juni 2005 (aBauAV; AS 2005 4289; Ur- teile des Bundesgerichts 6B_1201/2022 vom 3. April 2023 E. 2.1.2; 6B_217/2022 vom 15. August 2022 E. 2.3 mit Hinweisen). Allgemein muss der Arbeitgeber zur Wahrung und Verbesserung der Arbeitssicher- heit alle Anordnungen erteilen und alle Schutzmassnahmen treffen, die den Vor- schriften der VUV und den für seinen Betrieb zusätzlich geltenden Vorschriften über die Arbeitssicherheit sowie im Übrigen den anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen (Art. 3 Abs. 1 VUV). Können Unfall- und Gesundheitsgefahren durch technische oder organisatorische Massnahmen nicht oder nicht vollständig ausgeschlossen werden, so muss er den Arbeitnehmern zu- mutbare und wirksame persönliche Schutzausrüstungen wie insbesondere Schutz- geräte gegen Absturz zur Verfügung stellen. Zudem muss er dafür sorgen, dass diese jederzeit bestimmungsgemäss verwendet werden können (Art. 5 Abs. 1 VUV). Gemäss Art. 6 Abs. 1 Satz 1 VUV sorgt der Arbeitgeber auch dafür, dass alle Arbeit- nehmer ausreichend und angemessen über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Massnahmen der Arbeitssicherheit informiert und angeleitet werden sowie die Massnahmen der Arbeitssicherheit einhalten (Art. 6 Abs. 3 VUV). Hat der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer mit bestimmten Aufgaben der Arbeitssicher- heit betraut, so muss er ihn nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 VUV in zweckmässiger Weise aus- und weiterbilden und ihm klare Weisungen und Kompetenzen erteilen. Gemäss Art. 7 Abs. 2 VUV entbindet die Übertragung solcher Aufgaben an einen Arbeitneh- mer den Arbeitgeber nicht von seinen Verpflichtungen zur Gewährung der Arbeitssi- cherheit (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_217/2022 vom 15. Au- gust 2022 E. 2.3). Art. 3 Abs. 1 aBauAV sieht vor, dass Bauarbeiten so geplant werden müssen, dass u.a. das Risiko von Berufsunfällen, Berufskrankheiten oder Gesundheitsbeeinträch- tigungen möglichst klein ist und die notwendigen Sicherheitsmassnahmen eingehal- ten werden können. Der Arbeitgeber, der sich im Rahmen eines Werkvertrags als Unternehmer zur Ausführung von Bauarbeiten verpflichten will, hat vor dem Ver- tragsabschluss zu prüfen, welche Massnahmen notwendig sind, um die Arbeitssi- cherheit und den Gesundheitsschutz bei der Ausführung seiner Arbeiten zu gewähr- leisten. Baustellenspezifische Massnahmen (z.B. Schutzmassnahmen, die von meh- reren Unternehmen benützt werden, wie Gerüste, Auffangnetze, Laufstege [vgl. Art. 3 Abs. 3 aBauAV]), die nicht bereits realisiert werden, sind in den Werkvertrag aufzunehmen und in der gleichen Form zu spezifizieren wie die übrigen Inhalte des Werkvertrags (vgl. Art. 3 Abs. 2 aBauAV). Zur Gewährleistung der Sicherheit der Ar- beitsplätze und Verkehrswege bei Bauarbeiten sind insbesondere Absturzsicherun- gen anzubringen (Art. 8 Abs. 2 Bst. a aBauAV), welche in Art. 15 bis Art. 19 aBauAV genauer umschrieben werden. Art. 15 Abs. 1 aBauAV sieht dabei vor, dass bei un- geschützten Stellen mit einer Absturzhöhe von mehr als 2 m und bei solchen im Be- reich von Gewässern und Böschungen ein Seitenschutz zu verwenden ist. Wird bei Hochbauarbeiten die Absturzhöhe von 3 m überschritten, so ist gemäss Art. 18 8 Satz 1 aBauAV ein Fassadengerüst zu erstellen. Wo das Anbringen eines Seiten- schutzes oder eines Gerüsts technisch nicht möglich oder zu gefährlich ist, sind Fanggerüste, Auffangnetze oder Seilsicherungen zu verwenden oder gleichwertige Schutzmassnahmen zu treffen (Art. 19 Abs. 1 aBauAV). Gemäss Art. 4 Abs. 1 aBauAV muss der Arbeitgeber sodann auf jeder Baustelle eine Person bezeichnen, die für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz zuständig ist und den Ar- beitnehmerinnen und Arbeitnehmern diesbezügliche Weisungen erteilen kann. 6. 6.1 Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, ist die Schlussfolgerung der Staatsan- waltschaft, wonach kein Straftatbestand erfüllt sei, da den Beschuldigten mangels Kenntnis der konkreten Situation auf der Baustelle keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden könne und ihnen ohnehin keine Garantenstellung zukomme, als verfrüht zu erachten. Zur Garantenstellung des Arbeitsgebers ist vorweg auf die Ausführungen in E. 5.2.4 hiervor zu verweisen. Alsdann verkennt die Staatsanwalt- schaft, dass die Fahrlässigkeitsstrafbarkeit nicht schon allein aufgrund des angebli- chen Nichtwissens der Beschuldigten um die konkreten Begebenheiten auf der Bau- stelle verneint werden kann. Vielmehr gilt es zu untersuchen, ob eine den Beschul- digten zurechenbare Sorgfaltswidrigkeit gegeben ist und der daraus resultierende Erfolg voraussehbar und vermeidbar war. Steht, wie vorliegend, eine Sorgfaltspflicht- verletzung durch Unterlassen zur Diskussion, ist anhand eines hypothetischen Kau- salzusammenhangs zu prüfen, ob bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre (vgl. E. 5.2.3 hiervor). 6.2 Den der Kammer vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte 1 nicht nur Betriebsinhaber der H.________ AG ist, sondern zusätzlich die Funktionen des Verwaltungsratspräsidenten, des Geschäftsleiters und der Leitung Bereich Realisierung-Montage, Produktion und Projektausführung innehat (vgl. Einvernahme des Beschuldigten 1 vom 31. August 2022 [nachfolgend: EV Beschuldigter 1], S. 2 Z. 30-32). Entsprechend treffen die Pflichten des Arbeitgebers (vgl. dazu E. 5.2.4 hiervor) in erster Linie ihn. Dass der Beschuldigte 1 den Beschuldigten 2 als externen Sicherheitsbeauftragten eingesetzt und mit Aufgaben der externen Arbeitssicherheit betraut hat, während K.________ als Sicherheitsbeauftragter am Standort L.________ (Ort) fungiert (a.a.O., S. 2 Z. 34-36), ist nicht zu beanstanden, hat jedoch zur Folge, dass auch der Beschuldigte 2 in die Pflicht zu nehmen ist. Den Akten ist alsdann zu entnehmen, dass die Mitarbeitenden der H.________ AG punkto Arbeits- sicherheit aus- und weitergebildet werden (vgl. dazu den Berichtsrapport vom 12. Oktober 2022, welcher seinerseits auf den Berichtsrapport vom 20. Novem- ber 2020, S. 2, verweist; vgl. auch die Schulungsunterlagen «Arbeitssicherheit» [Bei- lage 3 zum vorgenannten Berichtsrapport]). Welche Kurse besucht werden, bestim- men die beiden Sicherheitsbeauftragten und der Beschuldigte 1 (vgl. EV Beschul- digter 1, S. 3 Z. 59-60). Im Bereich Höhensicherungen werden durch den Verein J.________ externe Kurse durchgeführt (a.a.O., S. 2 Z. 46-49; Einvernahme des Beschuldigten 2 vom 31. August 2022 [nachfolgend: EV Beschuldigter 2], S. 2 Z. 56- 58). Wenn jemand frisch anfange, werde diese Person unter anderem mit J.________ geschult (EV Beschuldigter 2, S. 2 Z. 47-48). Auch wenn aufgrund der 9 Aussagen der Beschwerdeführerin (vgl. Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 13. Juli 2022 [nachfolgend: EV Beschwerdeführerin], S. 4 Z. 152-154) davon ausge- gangen werden muss, dass sie die unternehmensinternen Schulungen zur Arbeits- sicherheit zum Unfallzeitpunkt noch nicht absolviert hatte, ist der Vorinstanz insoweit zuzustimmen, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer einstigen Ausbildung als Dachdeckerin der Gefahren, welche das Arbeiten in der Höhe mit sich bringt, bewusst gewesen sein muss. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin rund zwei Jahre zuvor den Kurs «Höhensicherung Baustellenpersonal» von J.________ (An- bieter) besucht hatte. Mithin kann den Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre Tätigkeit als Monteurin ungenügend Wissen vermittelt zu haben. 6.3 Gemäss den vorangehenden Ausführungen (E. 5.2.4) hat der Arbeitgeber die Arbeit- nehmenden in Sachen Arbeitssicherheit indes nicht nur aus- und weiterzubilden, sondern darüber hinaus auch Schutzmassnahmen zu treffen, die den für seinen Be- trieb zusätzlich geltenden Vorschriften über die Arbeitssicherheit entsprechen. Wie erwähnt (E. 5.2.4), gelangen vorliegend die in der zum Unfallzeitpunkt geltenden Bauarbeitenverordnung statuierten Sicherheitsvorschriften zur Anwendung. 6.3.1 Vorweg ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass es grundsätzlich Aufgabe des Arbeitgebers ist, dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Sicherheitsvorschriften eingehalten werden. Demgegenüber kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt wer- den, wenn sie sinngemäss vorbringt, dass die Bauarbeitenverordnung eine Delega- tion der darin statuierten Sicherheitsvorkehrungen an eine Hilfsperson per se aus- schliesst. Entsprechendes geht aus der Verordnung nicht hervor. Dass der Arbeit- geber bestimmte mit der Arbeitssicherheit verbundene Aufgaben auf Arbeitnehmer übertragen kann, ergibt sich – wie erwähnt – bereits aus der Verordnung über die Unfallverhütung (Art. 7 Abs. 1 VUV), welche neben der Bauarbeitenverordnung zur Anwendung gelangt (Art. 1 Abs. 2 aBauAV). Dass der Arbeitgeber die Arbeitnehmer in Arbeitssicherheitsbelangen zur Mitwirkung heranziehen kann, geht denn auch aus Art. 82 Abs. 2 UVG hervor. Selbstverständlich wird der Arbeitgeber dadurch nicht von seinen Gewährleistungspflichten entbunden (vgl. Art. 7 Abs. 2 VUV); vielmehr obliegt ihm die Pflicht zur Auswahl, Instruktion und Überwachung einer geeigneten Hilfsperson. Soweit sich die Beschuldigten im Rahmen der jeweiligen Einvernahmen auf den Standpunkt stellen, dass im Betrieb eine «Stopp-Sagen-Regel» gelte und die Monteure entsprechend das Recht und die Pflicht hätten, jederzeit «Stopp» zu sagen (vgl. EV Beschuldigter 1, S. 3 Z. 60-64 und EV Beschuldigter 2, S. 4 Z. 121- 123), ist daran zu erinnern, dass die Fürsorgepflichten des Arbeitgebers vertraglich nicht zuungunsten des Arbeitnehmers wegbedungen werden können (Art. 362 Abs. 1 i.V.m. Art. 328 OR). Im Geltungsbereich des Unfallgesetzes bestehen als- dann stets beidseitig zwingende Schutzpflichten (vgl. Art. 82 UVG; PORTMANN/RU- DOLPH, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 11 zu Art. 328 OR). Mit der Beschwerdeführerin erfolgt durch die erwähnte Regel daher keine (vollumfängliche) Übertragung der Verantwortung der zu erbringenden Sorg- faltspflicht der Arbeitgeber auf die Arbeitnehmenden. 10 6.3.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die Absturzhöhe der Arbeitsfläche, von der die Be- schwerdeführerin am 9. Oktober 2020 herunterfiel, 3.1 m beträgt. Ebenfalls unbe- stritten ist, dass am Absturzort weder ein Gerüst gestellt noch ein Seitenschutz (z.B. in der Form eines Geländers) angebracht worden war. Wie den der Kammer vorlie- genden Berichtsrapporten, der Fotodokumentation sowie den Aussagen des am Un- falltag anwesend gewesenen G.________ entnommen werden kann und im Übrigen ebenfalls unumstritten ist, diente zusammen mit dem dortigen Fenstersims eine auf den Trägern einer künftigen Überdachung aufgelegte und befestigte Schalungstafel als Arbeitsfläche (Berichtsrapport vom 12. Oktober 2022, S. 2; Berichtsrapport vom 20. November 2020, S. 2 und Fotodokumentation; Einvernahme von G.________ [nachfolgend: EV G.________], S. 4 Z. 108-109). Diese war von der Bauherrschaft angebracht worden (Berichtsrapport vom 12. Oktober 2022, S. 2). Wie angeführt (E. 5.2.4), sind Seilsicherungen oder andere gleichwertige Schutzmassnahmen nur an Orten zulässig, an denen das Anbringen eines Seitenschutzes oder eines Gerüsts technisch nicht möglich oder zu gefährlich ist (Art. 19 Abs. 1 aBauAV). Dass eine solche Ausnahmesituation vorgelegen hätte, haben die Beschuldigten nie geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin rügt daher zu Recht, dass die am Unfallort vor- herrschenden Begebenheiten gegen die damals geltenden Sicherheitsvorschriften gemäss Art. 15 Abs. 1 aBauAV und Art. 18 Satz 1 aBauAV verstiessen. Ob es sich dabei um eine den Beschuldigten zurechenbare, strafrechtlich relevante Sorgfalts- pflichtverletzung handeln könnte, wurde von der Vorinstanz nicht überprüft. 6.3.3 Aus den der Kammer vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass die H.________ AG der Bauherrschaft der Baustelle in F.________(Ort) (M.________; nachfolgend Bauherrschaft) bereits am 21. September 2016 zwei Offerten für neue Storen (eine Variante mit und eine ohne Montage) unterbreitet hatte. Bei der Offer- tenvariante mit Montage war unter dem Punkt «Bauseitige Leistungen» ein «Gerüst (falls nötig)» aufgeführt (Beilage D zum Berichtsrapport vom 12. Oktober 2022). Am 15. November 2017 wurde der Bauherrschaft alsdann eine "Modifizierte Offerte" für deutlich mehr Storen unterbreitet, wobei nach wie vor «Gerüst (falls nötig)» vermerkt war (Beilage E zum Berichtsrapport vom 12. Oktober 2022). Davon, dass in der Of- ferte klar gesagt worden wäre, dass bauseitig ein Gerüst benötigt werde (vgl. EV Beschuldigter 2, S. 4 Z. 129-130), kann indes nicht die Rede sein. Vielmehr ist von einer standardisierten Formulierung auszugehen, welche impliziert, dass vor dem Vertragsschluss noch zu prüfen sein wird, ob das Stellen eines Gerüsts notwendig ist oder die Arbeitssicherheit bei der Ausführung der offerierten Arbeiten auch ohne Gerüst gewährleistet ist. Der Beschwerdeführerin ist mithin zuzustimmen, dass in diesem Zusammenhang weder von einer Auflage an die Bauherrschaft noch von einer konkreten Instruktion ausgegangen werden kann. Mit der Beschwerdeführerin ist weiter zu berücksichtigen, dass auf dem vom Projekt- leiter N.________ ausgefüllten «Massblatt für Lamellenstoren» vom 26. Au- gust 2020 explizit festgehalten wurde, dass für die Montage kein Gerüst vorgesehen ist. Einzig eine Bavarialeiter war vorgesehen. Die Formulierung «Gerüst (falls nötig)» hat danach auch nicht mehr Eingang in die von N.________ erstellte Auftragsbestäti- gung vom 1. September 2020 gefunden (Beilage F zum Berichtsrapport vom 12. Ok- tober 2022). Telefonische Abklärungen der Polizei beim Bauherrn ergaben, dass N.________ (Anmerkung der Kammer: Im Berichtsrapport «Serviceverkäufer») am 11 26. August 2020 vor Ort Massaufnahmen der Storen ausführte. Zu diesem Zeitpunkt seien die Schaltafeln bereits auf der Metallkonstruktion angebracht gewesen. Dem Bauherrn zufolge habe ihm N.________ bestätigt, dass die Arbeitsfläche genüge, da die Monteure im Besitz der vorgeschriebenen PSA gegen Absturz seien und diese in dieser Situation beim Arbeiten auch verwenden würden. Die mit N.________ ge- troffene Abmachung bezüglich der Verwendung der bereits vorhandenen Arbeits- fläche sei nicht schriftlich festgehalten worden (Berichtsrapport vom 12. Okto- ber 2022, S. 5). Daraus wird deutlich, dass das gesetzlich geforderte Gerüst weder von der Bauherr- schaft verlangt noch eingeplant worden war. Vielmehr bestehen Hinweise darauf, dass bewusst auf das Stellen eines Gerüsts verzichtet wurde, womit sich eine Befra- gung N.________ und allenfalls des Bauherrn zum Sachverhalt aufdrängt. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Strafanzeige darauf hinge- wiesen hatte, dass das Gerüst gemäss O.________ deswegen nicht einkalkuliert worden sei, weil ansonsten der Zuschlag einem Konkurrenten erteilt worden wäre. Vor diesem Hintergrund ist auch eine Einvernahme von O.________ angezeigt. Auch wenn sich die genannte Vermutung der Beschwerdeführerin nicht bewahrhei- ten sollte, sind weitere Abklärungen darüber notwendig, ob N.________ für eine sol- che Entscheidung überhaupt qualifiziert war. Zudem bleibt unklar, ob er diese alleine treffen durfte oder nur nach Rücksprache mit dem Sicherheitsbeauftragten hätte tref- fen dürfen. So sind den beiden Beschuldigten zufolge zwar bei grösseren Aufträgen die Projektleiter, bei kleineren Aufträgen die Serviceverkäufer für die Baustellenpla- nung zuständig. Diese könnten auf einem Gerüst beharren (EV Beschuldigter 1, S. 4 Z. 115-117; vgl. auch EV Beschuldigter 2, S. 4 Z. 164-165). Der für die Baustelle in F.________(Ort) zuständige Projektleiter – an dessen Namen sich der Beschul- digte 2 nicht mehr erinnern konnte – sei indes nicht dafür verantwortlich gewesen, die Verhältnisse vor Arbeitsaufnahme durch die Monteure zu kontrollieren (EV Be- schuldigter 2, S. 5 Z. 159-174). Der Beschuldigte 1 bestätigte denn auch, dass nie- mand bezeichnet worden war, der oder die auf der Baustelle für die Sicherheit zu- ständig gewesen wäre (EV Beschuldigter 1, S. 5 Z. 193-195). Auf die allgemein ge- haltene Frage, ob jemand vor Beginn der Arbeiten kontrolliere, wie die Baustelle ein- gerichtet sei, gab der Beschuldigte 1 schliesslich zu Protokoll, dass dies «teils, teils» der Fall sei. Bei grösseren Aufträgen finde die Kontrolle durch den Projektleiter statt. Bei kleineren Aufträgen nicht, weil dies gar nicht möglich sei (EV Beschuldigter 1, S. 5 Z. 201-205). Der Beschuldigte 2 gab alsdann an, dass das Überprüfen der Bau- stellen vor Arbeitsaufnahme nicht durch eine vorgesetzte Stelle, sondern durch die Teams (Anmerkung der Kammer: Montage-Teams) erfolge (EV Beschuldigter 2, S. 5 Z. 177-179). Mit der Beschwerdeführerin bestehen damit nicht nur Hinweise auf eine ungenügende Planung der konkreten Baustelle, sondern ebenfalls auf eine mangel- hafte Organisation innerhalb des Betriebs. Mithin gilt es, den Sachverhalt auch dies- bezüglich weiter abzuklären und etwa – soweit vorhanden – bei der Suva den Un- fallbericht einzuholen. Nur am Rande ist mit der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass das Verwenden solcher Schaltafeln als Gerüstbeläge gemäss Suva nicht zuläs- sig ist (https://www.suva.ch/de-ch/praevention/nach-branchen/baustellen-sicher- machen/verwendung-von-mehrschichtplatten [zuletzt besucht am 20. Juni 2023]). 12 6.3.4 Der Vorinstanz kann denn auch nicht gefolgt werden, wenn sie zum Schluss kommt, dass die Sicherheitsvorschrift von Art. 4 Abs. 1 aBauAV auf der Baustelle in F.________(Ort) eingehalten worden sei. Wie gezeigt (E. 5.2.4), sieht diese vor, dass der Arbeitgeber auf jeder Baustelle eine Person bezeichnen muss, die für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz zuständig ist und den Arbeitnehmerin- nen und Arbeitnehmern diesbezügliche Weisungen erteilen kann. Dass für die Bau- stelle in F.________(Ort) keine solche Person bezeichnet wurde, ist unbestritten (vgl. E. 6.3.3). Dies mit der Begründung, dass gemäss Stellenbeschrieb (Anmerkung der Kammer: der Monteure) jeder für seine Sicherheit selbst verantwortlich und ent- sprechend ausgebildet sei (EV Beschuldigter 1, S. 5 Z. 193-195; vgl. auch EV G.________, S. 3-4 Z. 54-55, 68-70 und 76-79). Entgegen der Auffassung der Vor- instanz wurden damit eben gerade nicht «zwei Sicherheitsbeauftragte» bezeichnet. So ergaben die – im Übrigen erst im Nachgang des Arbeitsunfalls – getätigten Ab- klärungen des Beschuldigten 1 bei der Suva, dass Art. 4 Abs. 1 aBauAV dann erfüllt sei, wenn den Zweierteams klar gesagt werde, «[…] dass beide für die Arbeitssicher- heit und den Gesundheitsschutz zuständig seien und einander Weisungen erteilen könnten, insbesondere «Stopp-Sagen dürfen und müssen […]» (siehe dazu die E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten 1 und P.________, Experte Si- cherheit und Gesundheitsschutz Suva, vom 13. November 2020). Letzteres war vor- liegend nicht der Fall, zumal die Beschwerdeführerin und G.________ lediglich für die eigene Sicherheit und nicht (auch) für die des jeweils anderen verantwortlich wa- ren. Eine klare Instruktion, wie sie den Abklärungen bei der Suva zufolge notwendig wäre, ist nicht aktenkundig. Daraus wird deutlich, dass mit der Beschwerdeführerin insoweit von einer Sorgfaltspflichtverletzung der Beschuldigten auszugehen ist. 6.3.5 Alsdann gilt es zu berücksichtigen, dass die Auskunft der Suva unter der Prämisse erfolgt ist, dass die Monteure betreffend Arbeitssicherheit genau gleich ausgebildet sind. Wie eingangs ausgeführt (E. 6.2), darf davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin als gelernte Dachdeckerin die Gefahren der Arbeit in der Höhe gekannt und vor nicht allzu langer Zeit einen Kurs zum Thema Höhensicherung ab- solviert hat. Es stellt sich indes die Frage, ob die Beschwerdeführerin nebst dem Wissen auch über genügend praktische Erfahrung verfügt hat oder ob sie beim Aus- üben ihrer Tätigkeit ohnehin nicht nur in fachlicher, sondern auch in sicherheitstech- nischer Hinsicht hätte beaufsichtigt werden müssen. So geht aus den Aussagen der Beschwerdeführerin hervor, dass sie ihren gelernten Beruf nur mit wiederkehrenden Unterbrüchen und bei unterschiedlichen Arbeitgebern ausgeübt hatte. Zwischenzeit- lich habe sie aus gesundheitlichen Gründen nicht auf dem Bau, sondern bei der Q.________ (Unternehmung) im BackOffice gearbeitet (EV Beschwerdeführerin, S. 2 Z. 24-41). Letzteres wurde von der Staatsanwaltschaft weder berücksichtigt noch weiter abgeklärt. Ebenfalls wurde ausser Acht gelassen, dass die Beschwer- deführerin aussagte, dass sie vorgängig auf einer Grossbaustelle vom dortigen Si- cherheitsbeauftragten angewiesen werden musste, die Sicherheitsausrüstung anzu- ziehen (EV Beschwerdeführerin, S. 5 Z. 192-204). Mithin bedarf es auch in diesem Kontext weiterer Abklärungen. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen einer Einstellung gemäss Art. 319 StPO vorliegend nicht erfüllt sind. Zum einen ist der zu beurteilende 13 Sachverhalt noch nicht entscheidliquid, zumal weitere sachdienliche Beweismöglich- keiten vorhanden sind, welche zunächst ausgeschöpft werden müssen. Zum ande- ren kann in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen nicht von einer klaren Straf- losigkeit der Beschuldigten i.S.v. Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO ausgegangen werden. Nach Vorliegen der vollständigen Ermittlungsergebnisse dürfte das Verfahren unter Umständen zum Entscheid an das Gericht zu überweisen sein. Dieses dürfte dann- zumal namentlich zu beurteilen haben, inwieweit die festgestellten Sorgfaltspflicht- verletzungen den Beschuldigten zugerechnet werden können und ob die Opfermit- verantwortung der Beschwerdeführerin den hypothetischen Kausalzusammenhang zwischen Sorgfaltspflichtverletzung und eingetretenem Erfolg zu unterbrechen ver- mag. 7. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als begründet und ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, das Strafverfahren im Sinne der Erwägungen fortzusetzen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton gestützt auf Art. 428 Abs. 4 StPO die Verfahrenskosten. Diese werden auf CHF 2'000.00 bestimmt. 8.2 8.2.1 Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO, wo- nach die Parteien im Falle einer Kassation Anspruch auf eine angemessene Ent- schädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren haben. Diese Bestim- mung verweist zwar einzig auf Art. 409 StPO (Kassation im Berufungsverfahren), muss aber nach einhelliger Lehrmeinung auch im Beschwerdeverfahren anwendbar sein, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (GRIESSER, in: Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 436 StPO; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessord- nung, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen sowie GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. BE 2011, Rz. 580). Anspruch auf eine Entschädigung gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO hat nicht nur die beschwerdeführende obsiegende Partei, sondern auch die übrigen Par- teien des Beschwerdeverfahrens. Entgegen einer früher geltenden Praxis der Be- schwerdekammer ist damit auch den am Beschwerdeverfahren teilnehmenden Be- schuldigten eine Entschädigung für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwer- deverfahren auszurichten, unabhängig von den gestellten Anträgen (vgl. statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons BK 21 513 vom 2. März 2022 E. 7.2). Die Entschädigungen sind vom Kanton Bern zu entrichten. Die Bemessung der Entschädigung liegt im Ermessen der Beschwerdekammer. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmenta- 14 rifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitauf- wand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 8.2.2 Rechtsanwalt D.________ macht mit Kostennote vom 14. Juni 2023 einen Aufwand von CHF 2'090.10 (6.25 Stunden à CHF 300.00 zzgl. Auslagen von CHF 65.65 und MWST) geltend. Die geltend gemachte Entschädigung wird als angemessen erach- tet. 8.2.3 Zumal sich die nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen liessen und seitens der Beschwerdekammer lediglich mit zwei Ver- fügungen bedient wurden, sind ihre Aufwendungen als geringfügig zu bezeichnen. In Anwendung von Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO ist den Beschuldigten daher keine Entschädigung auszurichten. 15 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 6. Dezember 2022 (EO 22 5929) wird aufgehoben und Letztere angewiesen, das Strafverfahren im Sinne der Erwägungen fortzusetzen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, trägt der Kanton. 3. Der Beschwerdeführerin wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Ent- schädigung von CHF 2'090.10 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 4. Den Beschuldigten wird keine Entschädigung ausgerichtet. 5. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt R.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 20. Juni 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 16