2. Es wird festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hat. 3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden zu einem Drittel, ausmachend CHF 400.00, der Beschwerdeführerin auferlegt. Die verbleibenden zwei Drittel, ausmachend CHF 800.00, trägt der Kanton Bern.