9 des Beschwerdeverfahrens werden bestimmt auf CHF 1'200.00. Mit Blick auf die durch die Staatsanwaltschaft zu vertretende Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens betreffend DNA-Analyse (E. 2.2) und auf die festgestellte Gehörsverletzung (E. 4) rechtfertigt es sich jedoch, dem Kanton Bern zwei Drittel, ausmachend CHF 800.00, und der Beschwerdeführerin einen Drittel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 400.00, aufzuerlegen. 9.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung der Beschwerdeführerin wird am Ende des Verfahrens festgesetzt (Art.