8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die erkennungsdienstliche Erfassung der Beschwerdeführerin erfüllt sind. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. 9.1 Bei diesem Verfahrensausgang werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten