Aufgrund des Tatvorgehens der Beschwerdeführerin können erkennungsdienstliche Fotos sowohl für einen Bildvergleich resp. zu Fahndungszwecken genutzt werden als auch der Durchführung einer Wahlbildkonfrontation dienen. Ausserdem können im Nachgang von persönlichen Treffen zwischen Geschädigten und Täterschaft allenfalls daktyloskopische Spuren ab Gegenständen gesichert werden, weshalb auch die Abnahme von Fin- ger- und Handabdrücken zur Zweckerreichung geeignet ist. Des Weiteren lässt sich die erkennungsdienstliche Erfassung nicht durch eine mildere Massnahme substituieren.