Es bestehen somit keine Anzeichen für ein abweichendes Tatvorgehen in der Vergangenheit oder in Zukunft. Die Daten der erkennungsdienstlichen Erfassung können jedoch aus anderen Gründen der Aufklärung von Betrugsstraftaten, so wie sie die Beschwerdeführerin bereits in der Vergangenheit begangen hat, dienen. Die Geschädigte D.________ gab in der polizeilichen Einvernahme vom 26. Oktober 2021 an, sie habe mit der Beschwerdeführerin einen Videoanruf über «FaceTime» getätigt (Einvernahme vom 26. Oktober 2021, Antwort 1, S. 1).