Damit bestehen hinreichend Anhaltspunkte dafür, dass die möglicherweise aufzuklärenden Straftaten die erforderliche Schwere aufweisen und der bloss leichte Eingriff in die Grundrechte der Beschwerdeführerin gerechtfertigt ist. 7.3 Es mag sein, dass bei «Online-Betrügen» – wie von der Generalstaatsanwaltschaft ausgeführt – regelmässig Transaktionen über fremde Konten abgewickelt werden und die Täterschaft beim Abheben des Geldes am Bankomat durch Überwachungskameras gefilmt wird, wobei erkennungsdienstliche Fotos der Identifikation dienen können.