die Beschwerdeführerin liess sich von den bisherigen Strafen augenscheinlich nicht abschrecken. Damit bestehen hinreichend Anhaltspunkte dafür, dass die möglicherweise aufzuklärenden Straftaten die erforderliche Schwere aufweisen und der bloss leichte Eingriff in die Grundrechte der Beschwerdeführerin gerechtfertigt ist.