8 zelfall sind nicht unerheblich. Auch aus der Höhe der bereits gegen sie ausgesprochenen Geldstrafen von insgesamt 214 Tagessätzen und Bussen von total CHF 1'680.00 ergeben sich gewisse Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin weitere Delikte von gewisser Schwere begangen haben oder in Zukunft begehen könnte. Für das laufende Strafverfahren – der Tatverdacht wird durch die Beschwerdeführerin nicht bestritten – ist eine weitere Sanktion zu erwarten; die Beschwerdeführerin liess sich von den bisherigen Strafen augenscheinlich nicht abschrecken.