Dritter geschützt. Dem Vermögensschutz kommt zwar nicht die gleiche Bedeutung wie etwa dem Schutz der körperlichen Integrität oder der persönlichen Freiheit zu. Mit einer Strafandrohung von bis zu fünf – bei Gewerbsmässigkeit sogar zehn – Jahren Freiheitsstrafe brachte der Gesetzgeber aber deutlich zum Ausdruck, dass Widerhandlungen gegen Art. 146 StGB keinesfalls Bagatelldelikte darstellen. Aus dem Strafbefehl vom 21. April 2021 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin allein im Zeitraum vom 2. Januar 2020 bis 12. März 2021 insgesamt 16 Personen in ihrem Vermögen schädigte. Dabei ertrog sie insgesamt CHF 7'145.00, im Schnitt also jedes Mal rund CHF 445.00.