finde sich in finanzieller Not, die sie trotz Erwerbseinkommens nicht überwinden könne (Strafanzeige vom 30. August 2021, S. 1 ff.). Es scheint daher nicht abwegig, dass die Beschwerdeführerin ihren monetären Bedarf auch weiterhin mit Vermögensdelikten zu decken versucht. Nach dem Gesagten besteht bei der Beschwerdeführerin gegenüber dem Durchschnittsbürger eine erhöhte Wahrscheinlichkeit dafür, dass sie sich in ähnlicher Weise noch an weiteren, noch nicht zur Kenntnis der Strafuntersuchungsbehörden gelangten oder zukünftigen Straftaten beteiligt hat resp. beteiligen wird.