Zudem erhielt die Staatsanwaltschaft von weiteren Taten Kenntnis, die sich noch vor dem Verurteilungszeitpunkt ereignet hatten. Am 21. April 2021 wurde die Beschwerdeführerin – noch in der Probezeit – abermals wegen (mehrfachen, teilweise geringfügigen) Betrugs sowie Urkundenfälschung mit Strafbefehl zu einer weiteren bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen und einer Busse von CHF 1'200.00 verurteilt. Im vorliegenden Strafverfahren sind wiederum nachträglich bekannt gewordene sowie neue Vorwürfe gleicher Art zu beurteilen. Ausserdem führte der Geschädigte C.________ in seiner Strafanzeige vom 30. August 2021 sinngemäss aus, die Beschwerdeführerin habe ihm gegenüber angegeben, sie be-