Auch aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf eine gegenteilige Sachlage. Vorliegend unbestritten ist weiter, dass die erkennungsdienstliche Erfassung für die Ermittlungen in Bezug auf die Anlasstaten nicht notwendig resp. dienlich ist. Die Staatsanwaltschaft sowie die Generalstaatsanwaltschaft begründen die Zwangsmassnahme vielmehr mit dem Vorliegen von Anhaltspunkten, wonach