Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung handelt es sich um eine prozessuale Zwangsmassnahme und nicht um eine Strafe. Sie fällt daher nicht in den Anwendungsbereich von Art. 1 StGB resp. Art. 7 Ziff. 1 EMRK. Nach dem Gesagten stützt sich die erkennungsdienstliche Erfassung folglich auf eine genügende gesetzliche Grundlage. 7.2 Der Tatverdacht betreffend die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Betrugsdelikte wird durch diese nicht bestritten (vgl. Beschwerde vom 27. Januar 2022, Ziff. II.1.16). Auch aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf eine gegenteilige Sachlage.