197 StPO vorgesehen. Aus der Tatsache, dass das Gesetz eine erkennungsdienstliche Erfassung in einer Vielzahl von Fällen erlaubt, ergibt sich jedoch keine Verletzung des Willkürverbots im Sinne von Art. 9 BV. Die Voraussetzungen und der Umfang der erkennungsdienstlichen Erfassung sind mit anderen Worten genügend bestimmt normiert. Die Beschwerdeführerin rügt sodann eine Verletzung des materiell-rechtlichen Legalitätsprinzips. Die diesbezügliche Kritik verfängt nicht. Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung handelt es sich um eine prozessuale Zwangsmassnahme und nicht um eine Strafe.