260 und Art. 262 StPO regeln, welche Daten im Rahmen der erkennungsdienstlichen Erfassung über eine Person erhoben werden dürfen. Die Bestimmungen müssen zusammen mit Art. 197 StPO gelesen werden, der die Voraussetzungen für Zwangsmassnahmen im Allgemeinen und damit auch für die erkennungsdienstliche Erfassung festlegt. Der Gesetzgeber hat aufgrund des bloss leichten Grundrechtseingriffs keine zusätzlichen Voraussetzungen, wie z.B. eine Begrenzung der Massnahme auf Vergehen und Verbrechen oder einen Deliktekatalog, zu jenen in Art. 197 StPO vorgesehen.