260 StPO auf ein Gesetz im formellen Sinn. Weiter müssen sich die wesentlichen Wertungen der Norm selber entnehmen lassen (KIENER/KÄLIN/WYTTENBACH, Grundrechte, 3. Aufl. 2018, N. 53 S. 99). Das Bundesgericht stellt indes – insbesondere bei geringfügigen Grundrechtseingriffen – keine hohen Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot. So könne der Gesetzgeber nicht darauf verzichten, allgemeine und mehr oder minder vage Begriffe zu verwenden, deren Auslegung und Anwendung der Praxis überlassen werden müsse (BGE 128 I 327 E. 4.2). Art. 260 und Art.