7. 7.1 Grundrechtsbeschränkungen haben auf einer gesetzlichen Grundlage zu beruhen, das heisst sie müssen sich auf eine generell-abstrakte Norm stützen, die ihrerseits materiell und formell verfassungsmässig ist. Schwere Eingriffe in grundrechtlich geschützte Positionen bedürfen in den wesentlichen Punkten einer klaren, unzweideutigen Grundlage in einem formellen Gesetz (zum Ganzen BGE 118 Ia 305 E. 2a mit weiteren Hinweisen). Obschon es sich bei der erkennungsdienstlichen Erfassung nur um einen leichten Grundrechtseingriff handelt, stützt sie sich mit Art. 260 StPO auf ein Gesetz im formellen Sinn.