6. 6.1 Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung im Sinne von Art. 260 StPO werden die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen. Üblicherweise umfasst sie die Fotografie der Person, die Erfassung des Signalements sowie die Abnahme von Finger- resp. Handabdrücken. Zweck der Zwangsmassnahme ist die Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der Identität einer Person fällt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.3). Sie kann auch für Übertretungen angeordnet werden (vgl. Urteil 1B_285/2020 vom 22. April 2021 E. 2.1 mit Hinweis). Erkennungsdienstliche Massnahmen nach Art.