Es bestehe bei ihr darum zumindest eine leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit für eine zukünftige Beteiligung an gleichgelagerten Delikten. Weiter habe die Beschwerdeführerin bei den ihr aktuell zur Last gelegten Straftaten jeweils per WhatsApp mit den Privatklägern kommuniziert. In diesem Kontext könnten erkennungsdienstliche Fotos geeignet sein, um die Täterschaft zu identifizieren. Ausserdem würden im Zusammenhang mit Online-Betrügen regelmässig Zahlungen über fremde Konten abgewickelt. Ein Signalement könne hierbei dazu dienen, die Täter-