Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne die Massnahme aber auch der Klärung von den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannten vergangenen oder zukünftigen Delikten dienen. Die dazu erforderlichen erheblichen und konkreten Anhaltspunkte ergäben sich aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführerin nicht nur im aktuellen Strafverfahren zahlreiche Onlinebetrüge vorgeworfen werden, sondern sie auch bereits mehrfach einschlägig vorbestraft sei. Es bestehe bei ihr darum zumindest eine leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit für eine zukünftige Beteiligung an gleichgelagerten Delikten.