Eine erkennungsdienstliche Erfassung liege nach dem Gesagten nicht im öffentlichen Interesse und ihr persönliches Interesse an der Wahrung ihrer persönlichen Freiheit und informativen Selbstbestimmung sei deutlich höher zu gewichten. 5.2 Die Generalstaatsanwaltschaft stellt in materieller Hinsicht zunächst fest, dass die erkennungsdienstliche Erfassung im vorliegenden Fall nicht zur Aufklärung der Anlasstat geeignet sei. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne die Massnahme aber auch der Klärung von den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannten vergangenen oder zukünftigen Delikten dienen.