Ein Online-Betrug gefährde weder die öffentliche Sicherheit noch die öffentliche Ordnung. Die gemäss Bundesgericht für eine erkennungsdienstliche Erfassung erforderliche Deliktsschwere sei nicht gegeben. Es sei sodann auch nicht zu befürchten, dass die Beschwerdeführerin künftig Delikte einer gewissen Schwere verüben werde. Eine erkennungsdienstliche Erfassung liege nach dem Gesagten nicht im öffentlichen Interesse und ihr persönliches Interesse an der Wahrung ihrer persönlichen Freiheit und informativen Selbstbestimmung sei deutlich höher zu gewichten.