In Bezug auf die Kostenverlegung sei die Beschwerdeführerin bei entsprechendem Ausgang des Verfahrens zwar grundsätzlich kostenpflichtig. Aufgrund der teilweisen Wiedererwägung der Staatsanwaltschaft sowie der Verletzung des rechtlichen Gehörs rechtfertige sich jedoch eine Reduktion der auferlegten Kosten um zwei Drittel. 4.3 Gemäss Art. 260 Abs. 3 StPO muss die erkennungsdienstliche Erfassung in einem kurz begründeten Befehl angeordnet werden. Die Begründungspflicht ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO). Demgemäss muss