Die Beschwerdeführerin habe im Beschwerdeverfahren die Gelegenheit, sich anlässlich einer Replik umfassend zu äussern. Die Beschwerdekammer verfüge über die gleiche Kognition wie die Staatsanwaltschaft und eine Rückweisung führe lediglich zu einem formalistischen Leerlauf resp. zu unnötigen Verzögerungen. Eine Heilung des Gehörmangels sei im vorliegenden Fall deshalb möglich (a.a.O., Ziff. 3). In Bezug auf die Kostenverlegung sei die Beschwerdeführerin bei entsprechendem Ausgang des Verfahrens zwar grundsätzlich kostenpflichtig.