3 bundesgerichtliche Rechtsprechung macht die Generalstaatsanwaltschaft geltend, eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs könne ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhalte, sich vor einer Rechtsmittelinstanz, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann, zu äussern. Die Beschwerdeführerin habe im Beschwerdeverfahren die Gelegenheit, sich anlässlich einer Replik umfassend zu äussern.