II.1.15.). 4.2 Die Generalstaatsanwaltschaft stellt zunächst fest, dass dem Anliegen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Abnahme und Auswertung einer DNA-Probe mit Verfügung vom 9. Februar 2022 bereits entsprochen worden sei (Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 21. Februar 2022, Ziff. 2). In Bezug auf die Rüge des rechtlichen Gehörs konstatiert sie weiter, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Januar 2022 – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht – keine Begründung betreffend die erkennungsdienstliche Behandlung beinhalte. Dies führe jedoch nicht per se zur Aufhebung der betreffenden Verfügung. Mit Verweis auf die