4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt in prozessualer Hinsicht sinngemäss die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Staatsanwaltschaft habe lediglich die DNA- Profilerstellung begründet. Anderweitige erkennungsdienstliche Massnahmen seien nicht substanziiert worden, weshalb die Verfügung mangels Begründung aufzuheben sei (Beschwerde vom 27. Januar 2022, Ziff. II.1.15.).